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Abwasserkanal - Dichtheitsprüfung

Was ist eine Dichtheitsprüfung?
Eine Dichtheitsprüfung dient der Feststellung der Dichtheit von Abwasserkanälen und Leitungen, um den Zustand der Umwelt zu verbessern. Sie soll absichern, dass kein Schmutzwasser oder verunrei-nigtes Wasser in das Grundwasser sickert, und somit die Umwelt und den Menschen gefährden.
Wie läuft eine Dichtheitsprüfung ab?
Nach gründlicher Reinigung der Leitungen (z.B. durch Hochdruckspülung) erfolgt vor der eigentlichen Dichtheitsprüfung eine optische Prüfung des Rohres mittels Farbkamera-Fahrt. Bei einer au-genscheinlichen Einschätzung als “schadensfrei” ist die Prüfung erbracht. Werden Schäden festge-stellt, ist eine Dichtheitsprüfung mittels Luft oder (in der Regel) Wasser des defekten Rohres über einen bestimmten Zeitraum nötig. In vielen Fällen ist eine Sanierung der Leitung erforderlich, bis die Dichtheit gewährleistet ist.
Wer darf eine Dichtheitsprüfung durchführen?
Die Dichtheitsprüfung ist durch einen anerkannten Fachbetrieb gemäß DIN 1986-30 und nach der optischen Zustandsbewertung gemäß DIN EN 13508 durchzuführen.
Was habe ich von einer Dichtheitsprüfung?
Zunächst können Sie sicher sein, dass Ihre Abwasserleitungen – insbesondere die innerhalb Ihrer Räume – dicht sind. Somit beugen Sie einer möglichen Überschwemmung durch Rohrbruch vor. Denn durch einen freien Kanal können große Wassermassen schneller in den Kanal abfließen.
Zum anderen verbessern Sie die hygienischen Umstände innerhalb Ihres Grundstückes, denn aus-tretendes, mit Fäkalien verunreinigtes Schmutzwasser belastet auch Ihr Grundstück erheblich. Schlimmer wirken sich sogar Undichtigkeiten innerhalb von Mauern oder unterhalb der Bodenplatte aus. Teure Feuchtigkeitsschäden sind die Folge.
Falls Sie sich zu einer Neuverlegung Ihrer Abflussrohre unter der Kellerdecke entscheiden, gewinnen Sie aufgrund des höheren Niveaus einen zusätzlichen Schutz vor Überschwemmungsschäden durch von außen drückendes Wasser aus der öffentlichen Kanalisation – beispielsweise nach einem Wol-kenbruch.
Die allgemeine Gesetzeslage
Bundesweit ist nach dem Wasserhaushaltsgesetz (ehemals §18b WHG) in Verbindung mit den Lan-deswassergesetzen und der DIN 1986-30 jeder Eigentümer privater Grundstücke bis spätestens zum 31.12.2015 verpflichtet, sämtliche private Grundstücksentwässerungsleitungen und Schächte der häuslichen Abwasseranlagen auf deren Zustand und Dichtheit zu prüfen. In Wasserschutzgebieten gelten noch wesentlich kürzere Fristen.
Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Anforderung bezüglich der Umsetzung der gesetzlichen Richtlinien.
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
§1a (2) Jedermann ist verpflichtet, beim Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Ver-unreinigung des Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu ver-hüten.
§18 a Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. …
Abwasserbeseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einlei-ten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser…
§59 Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen
(1) Dem Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen stehen Abwassereinleitungen Dritter in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen, gleich.
(2) Die zuständige Behörde kann Abwassereinleitungen nach Absatz 1 von der Genehmigungsbedürftigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 58 Absatz 1 freistellen, wenn durch vertragliche Regelungen zwischen dem Betreiber der privaten Abwasseranlage und dem Einleiter die Einhaltung der Anforderungen nach § 58 Absatz 2 sichergestellt ist.
§60 Abwasseranlagen
(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen dürfen Abwasseranlagen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.
(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
(3) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, für die nach dem Gesetz über dieUmweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedürfen einer Genehmigung. Die Genehmigung ist zu versagen oder mit den notwendigen Nebenbestimmungen zu versehen, wenn die Anlage den Anfor-derungen des Absatzes 1 nicht entspricht oder sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften dies erfor-dern. § 13 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und 3 und § 17 gelten entsprechend.
(4) Die Länder können regeln, dass die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Abwasseranlagen, die nicht unter Absatz 3 fallen, einer Anzeige oder Genehmigung bedürfen. Ge-nehmigungserfordernisse nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§61 Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen
(1) Wer Abwasser in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage einleitet, ist verpflichtet, das Ab-wasser nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 oder der die Abwassereinleitung zulas-senden behördlichen Entscheidung durch fachkundiges Personal zu untersuchen oder durch eine ge-eignete Stelle untersuchen zu lassen (Selbstüberwachung).
(2) Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. Er hat nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 hierüber Auf-zeichnungen anzufertigen, aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(3) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 8, 9 und 11 können insbesonde-re Regelungen über die Ermittlung der Abwassermenge, die Häufigkeit und die Durchführung von Probenahmen, Messungen und Analysen einschließlich der Qualitätssicherung, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Voraussetzungen getroffen werden, nach denen keine Pflicht zur Selbstüberwachung besteht.
Quelle: www.rohrstar.de

 

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